Rechtliche Einordnung von Baumkontrollen
Rechtliche Grundlage, der im Gesetz nicht konkret geregelten Verkehrssicherungspflicht,
ist der § 823 Absatz 1 und 2 BGB
§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht)
Absatz 1:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist
dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Absatz 2:
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes
ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die
Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat zum Inhalt, daß derjenige, der
durch Eröffnung - Unterhaltung - oder (mit Einschränkungen) auch Duldung
- eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Quellen für
Gefahren schafft, Vorkehrungen zu treffen hat, die dem Schutz Dritter vor diesen
Gefahren dienen. In diesem Sinne können auch von Bäumen Gefahren ausgehen.
Wird die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft, also vorwerfbar, verletzt und führt
zu dem Schadenseintritt, ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung die Folge.
Die Träger der Verkehrssicherungspflicht
Vereinfacht gesagt sind jeweils die Eigentümer verantwortlich für die
Bäume. Die Verkehrssicherungspflicht kann allerdings kraft Gesetzes oder durch
Rechtsgeschäft auf einen Dritten übergehen. Dies ist bei öffentlichen
Straßen oder Parks in der Regel der Fall, und die Verkehrssicherungspflichtigen
sind damit eben die Ämter oder Verwaltungen bzw. deren Mitarbeiter.
Die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen und Baumkontrollen hat der Bundesgerichtshof
in seinem richtungsweisenden Urteil v. 21.01.65 (NJW 1965, 815) festgelegt.
Das Urteil beruht auf der Überlegung, daß Maßnahmen zu ergreifen
sind, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben
zumutbar sind.
Dazu gehört eben auch, daß Bäume in bestimmten zeitlichen Abständen
einer Baumkontrolle unterzogen werden müssen.
Häufigkeit der Baumkontrollen
Über die Häufigkeit der Baumkontrolle hat sich bislang keine einheitliche
Rechtsprechung herausgebildet.
Die Häufigkeit der Baumkontrolle spielt aber in vielen Gerichtsentscheidungen
eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Haftungsbegründung.
Die Zeitabstände der Baumkontrolle können nicht isoliert betrachtet werden,
da es stets auch auf den Standort und die Beschaffenheit der Bäume ankommt.
Es liegt auf der Hand, daß junge, gesunde Bäume einer geringeren Überwachung
bedürfen als ältere, bereits vorgeschädigte Bäume, welche vergleichsweise
öfter und gegebenenfalls eingehender kontrolliert werden müssen.
Desweiteren ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf die Verkehrsbedeutung der Straße sowie auf Art,
Alter und Standort der Bäume abzustellen.
Die meisten Gerichte halten jedoch bei Straßenbäumen eine zweimalige
Baumkontrolle, einmal im belaubtem und einmal im unbelaubtem Zustand für erforderlich.
In der 2004 erschienenen ZTV Baumpflege der FLL wird bei älteren Bäumen allerdings nur noch eine
einmalige Baumkontrolle pro Jahr gefordert.
Art der Baumkontrollen
Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich eine qualifizierte Sichtkontrolle
ausreichend und eine weitergehende fachkundige Prüfung ist erst beim Auftreten
verdächtigter Umstände geboten.
Als Sichtkontrolle wird in aller Regel nur gründlicher Augenschein vom Boden
her gefordert.
Ein bloßes Abfahren einer baumgesäumten Straße ist z.B. von den
Gerichten als ungenügend angesehen worden.
Es bedarf nach der Rechtsprechung des BGH nicht von vornherein des Einsatzes eines
Hubsteigers, um die Sichtkontrolle durchzuführen.
Der Einsatz eines Hubsteigers zur Sichtkontrolle ist mit einem solchen Aufwand verbunden,
daß er nicht mehr zur Regeluntersuchung gerechnet werden kann.
Bei dem Einsatz eines Hubsteigers handelt es sich bereits um eine eingehende fachliche
Untersuchung, die erst bei dem Vorliegen verdächtiger Umstände geboten
ist. So haben die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf entschieden.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß erst wenn verdächtige Umstände
bei den dargestellten routinemäßigen Sichtkontrollen bemerkt werden,
eine eingehende fachkundige Untersuchung geboten ist.
Als verdächtige Umstände, die eine solche Prüfung nach sich ziehen
müssen, hat die Rechtsprechung in Einzelfällen verschiedene Umstände
angeführt - beispielsweise:
-
dürre Äste oder verdorrte Teile,
-
äußere Verletzungen,
-
ein hohes Alter des Baumes,
-
seinen Gesamtzustand usw.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht
und damit die Entscheidung, ob eine visuelle Baumkontrolle vom Boden her ausreicht abhängig
ist von:
-
dem Zustand des Baumes, der Baumart, der Vitalität, den bereits vorhandenen
Vorschädigungen sowie allen Wachstumsbesonderheiten
-
dem Standort des Baumes, der Art der Straße oder des Weges, des Platzes oder
der Nähe zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie allen Besonderheiten
des jeweiligen Standortes,
-
der Art des Verkehrs, die Verkehrshäufigkeit und auch hier allen Besonderheiten
des Verkehrs an dem betreffenden Standort.
Sollte nun eine eingehende fachliche Untersuchung notwendig sein, so ist diese nach
dem jeweiligen Stands der Technik und Erfahrung durchzuführen, wobei die neuesten
naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Untersuchungsmethoden bei der
Untersuchung entsprechend angewandt werden sollen.
Dies bedeutet, daß sich der Verkehrssicherungspflichtige, der Baumkontrolleur
und der Baumsachverständige über die Entwicklung auf dem Gebiet der Baumkontrollen
zu informieren haben.
Folgen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können Haftung und Schadensersatz,
in Extremfällen sogar strafrechtliche Belangung sein.
Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist allerdings stets nur dann gegeben,
wenn der Schaden für den Verkehrssicherungspflichtigen vorhersehbar war und
die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich für den eingetretenen
Unfall war.
Auch höhere Gewalt führt zum Haftungsausschluß, wobei unter höherer
Gewalt ein unabwendbares Ereignis zu verstehen ist, das auch durch Anwendung äußerster,
den Umständen nach möglicher und dem Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren
Sorgfalt nicht zu vermeiden war.
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